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DEUTSCH
Spanien, Freitag 10. September 2010
CBL
UNSERE SCHWERPUNKTE

Miteigentum und Zwangsverkauf

Das spanische Gesetz gibt Ihnen das Recht, Ihre Situation als Miteigentümer zu beenden mit Hilfe eines Rechtsverfahrens vor spanischen Gerichten, da kein Miteigentümer verpflichtet ist, in der Mitbürgerschaft zu bleiben und jeder kann in jedem Moment die Aufteilung beantragen.

Die Mitinhaberschaft kann aufgrund verschiedenen Situationen existieren. Entweder weil mehrere Personen eine selbe Immobilie gekauft haben, weil man eine Erbschaft oder Schenkung angenommen hat oder aufgrund des ehelichen Güterstandes, also der in der Ehe erworbenen Güter / Immobilien. Unabhängig vom Grund des Miteigentumes können Sie die Division anfordern, um entweder das ganze Anwesen zu erwerben oder Ihren Teil zu verkaufen.
Jeder Miteigentümer besitzt seinen Anteil volkommen, daher kann er ihn verkaufen, wann er will, obwohl er folgende Beschränkungen berücksichtigen muss. Z.B. das Rücktrittsrecht, das den Mitinhabern entspricht im Fall eines Verkaufes an einen Dritten und dieses Recht muss im Sinne eines Vorkaufs- und Eintrittsrechtes gegenüber des Interessenten (Dritten) angewendet werden, und zwar mit den selben Vereinbarungen.

Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, nehmen Sie Kontakt mit uns auf, damit wir Ihren Fall behandeln und im Prinzip eine aussergerichtliche Vereinbarung realisieren, damit der Anteil jeder Partei verkauft wird und Gerichtskosten vermeidet werden.

Für den Fall, dass die Verhandlungen zwecklos sind, müssten wir ein Gerichtsverfahren beginnen, wo die gemeinsame Immobilie getrennt wird. Hier müssen zwei Fälle unterschieden werden:

- Es kann sich um eine Immobilie handeln, die zwischen den Mitinhabern unteilbar ist und für den Fall, dass eine Vereinbarung unmöglich ist, wird das Anwesen geschätzt und in Auktion (subasta) gegeben. Der erhaltene Preis würde dann zwischen den Besitzern verteilt werden je nach der Proportion, die jeder Mitinhaber von der Immobilie besitzt.

- Wenn es sich um ein Grundstück handelt oder mehreren Wohnungen, Häusern oder Lokalen, die unabhängig teilbar sind, dann wäre eine Auktion nicht nötig für den Fall, dass keine Vereinbarung getroffen worden ist, und die geteilten Anteile würden proportionell zwischen den Besitzern verteilt werden.

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