Bei Nichtzahlung der Miete seitens Ihres Mieters ist über gerichtliche Instanzen schnell und umgehend zu handlen, um weiteren Schulden zu vermeiden und die Wiedergewinnung Ihres Geldes zu versichern.
Wegen Nichtzahlung der Miete ist jedoch der Vermieter nicht berechtigt, selbst Zwangsmassnahmen zu ergreifen, wie Stromsperre oder Wasserabstellung. Dies ist nach dem Gesetzt verboten.
Wir empfehlen in diesen Fällen, schnellmöglichst gerichtlich zu handeln, um eine Zwangsräumungklage im Gericht einzureichen, mit der die Räumung des Mieters angestrebt wird. Einmal die Klage dem Mieter zugestellt worden ist, setzt der Richter einen Termin zur Verhandlung fest und auch einen Termin zur Räumung. Das ist von grösser Bedeutung für alle Vermieter mit Problemen von Nichtzahlungen, denn sie werden gleich am Anfang des Verfahrens wissen, wann diese Situation genau enden wird.
Der beklagte Mieter hat dann nur zwei Möglichkeiten, und zwar, die ausstehenden Miete vor der Verhandlung zu begleichen -damit wäre die Verhandlung aufgelöst- oder Einspruch gegen die Klage zu erheben und die Zahlungen zu beweisen.
Wenn der Vermieter nicht nur die Zwangsräumung sondern auch die Begleichung der Monatsmiete begehrt, muss man erstens herausfinden, ob der Mieter zahlungsfähig ist und über Immobilien, Geld oder einen Monatslohn verfügt. Hier handelt es sich jedoch um ein verschiedenes Verfahren.
Damit die Zwangsräumung schnell durchgeführt werden kann, empfehlen wir die Begleichung der Monatmiete nicht einzufordern, da es sich um ein längeres Gerichtsverfahren handelt, in dem der Beklagte Recht auf Einspruch hat, was die Entwicklung der Sache erheblich verzögern kann.
Bitte klicken Sie auf den folgenden Link, um ein Urteil vom Obersten Gerichtshof über dieses Thema zu lesen.
Urteil des Obersten Gerichtshof
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