09/03/2010
Rechtsanwälte unserer Kanzlei haben vor Kurzem ein wichtiges Urteil zugunsten einem Mandanten aus den Niederlanden erhalten. Das Urteil wurde vom Amtsgericht Denia N. 5 und im Rahmen des Zivilverfahrens N. 332/2006 verkündet.
Unser Mandant kaufte seinerzeit ein Grundstück und stellte dem Verkäufer den Auftrag eine Wohnung gegen Entgelt zu bauen.
Als der Bau fast fertiggestellt worden war, forderte der Verküfer bzw. Erbauer vom Mandant Nebenbeträge wegen Extraleistungen.
Unser Mandant, der damals uns noch nicht beauftragt hatte, leitete ein Prozess gegen dem Verkäufer ein und wurde zur Zahlung verurteilt.
Das Verhältnis zwischen den Parteien war damals schon sehr schlecht, aber zu allem Übel verkaufte dann der Verkäufer die Wohnung an einem gutgläubigen Dritten. Daher erhob unser Mandant eine Anklage wegen Betrug, aber auch ohne Erfolg.
Zum Schluss hat er uns ausgesucht, und wir haben ihm empfohlen, Schadenersatz zu fordern, denn sie haben seine Wohnung ohne seine Erlabnis oder Kenntnis veräussert. Da die Wohnung an einem gutgläubigen Dritten verkauft wurde, konnten wir die Rückgabe der Wohnung nicht fordern, denn der Dritte hatt gutglaubig gehandelt.
Rechtsanwälte unserer Kanzlei verklagten den Verkäufer und andere Mitglieder seiner Familie, denn wir stellten fest, dass sie die Wohnung vor dem Verkauf aneinander veräusserten.
Die Beklagten verteidigten sich durch die Behauptung, unser Mandant hätte davon in Kenntnis gesetzt worden und er hätte den Verkauf erlaubt, aber das ist einfach Unsinn. Sie forderten auch die Zahlung eines hohen Betrags, den sie behaupteten sie hätten verschiedene extra Leistungen in der Wohnung erbracht und sie könnten dies beweisen. Die extra Leistungen seien im Wege des Verkaufs erbracht worden.
Während der Beweiserhebung beider Parteien wurde klar, durch ein von uns beantragten Gutachten, dass es zum Einen einige vertragliche Leistungen gab und auch einige wenige extra Leistungen, aber nicht so viele als man behauptete. Zum anderen wurde auch durch das Gutachten bewiesen, dass der Wert der angeblichen Leistungen nicht so hoch gewesen war.
Zum Schluss hat der Richter für Recht erkannt, dass die Kaufabwicklung ohne Erlaubnis unserem Mandanten lief. Darüber hinaus, obwohl man den Kauf nicht anfechten kann, kann man Schadenersatzt fordern, und zwar den Wert der Wohnung als sie rechtwidrigerweise veräussert wurde, was dem Gutachten entspricht.
Wir möchten betonen, dass die Bewertung der Schaden der Wert der Wohnung als sie verkauft wurde war. Der Mandant ersuchte uns ein paar Jahren nach dem Verkauf und obwohl er beabsichtigte, den heutigen Wert der Wohnung zu fordern, Rechtsanwälter dieser Kanzlei haben dies nicht empfohlen, denn teilweise lag die Verspätung an ihm, weil er erst nach ein paar Jahren die Klage erhoben hat und diese Verspätung hatten die Beklagten nicht zu bezahlen.
Der Richter hat dies bestätigt und daher ist der Ersatzwert der Wert der Wohnung als sie rechtwidrigerweise verkauft wurde.